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Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuer
2011In einigen Fallen wird die Steuer unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise erstattet bzw. auf ihre Erhebung verzichtet. Das ist der Fall, wenn ein Erwerbsvorgang vor Eigentumsubergang ruckgangig gemacht wird (§ 16 I GrEStG), oder ein Ruckerwerb in bestimmten Fallen nach Eigentumsubertragung (§ 16 II GrEStG) stattfindet.
Kai M. Gellrich, Jörg Philippen
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