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Konzernrechtliche Haftungsrisiken der Treuhandanstalt für Sozialplanansprüche

1995
Zur Zahlung der Verbindlichkeiten aus den Sozialplanen sind zunachst die Unternehmen verpflichtet. Den Glaubigern einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH haftet grundsatzlich nicht das Vermogen des Gesellschafters, sondern nur das der Gesellschaft. Fur die GmbH ergibt sich dies aus § 13 Abs. 2 GmbHG.
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